Irgendwann sind die Kleinen groß. Wenn die Volljährigkeit erreicht wird, beginnen die Kinder eine Ausbildung, ein Studium, machen ein soziales Jahr oder gehen ins Ausland. In dieser Zeit denken die meisten Eltern ganz sicher an alles Mögliche, an bestehende Versicherungsverträge allerdings manchmal nicht.

Das sollten Sie als Eltern aber, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes gerade bestätigte (BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: IV ZR 94/11). Denn lösen Eltern beispielsweise bei Erreichung der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Versicherungsvertrag auf, den sie für diese abgeschlossen hatten, müssen sie nunmehr die Kinder als Betroffene davon entsprechend in Kenntnis setzen. Und diese Information muss bei Bedarf nachweisbar sein, ansonsten bleibt die Kündigung der Versicherung unwirksam. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch den Versicherer in der Pflicht, die Eltern auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Im konkreten Fall ging es um eine private Krankenversicherung (PKV). Eine Mutter hatte für ihre Töchter eigene PKV-Verträge abgeschlossen. Als die Mädchen volljährig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden waren, schickte die Frau nunmehr dem privaten Versicherer die obligatorischen Kassenbestätigungen und bat um sofortige Auflösung der Verträge. Das PKV-Unternehmen allerdings sah den Tatbestand anders. Es verwies darauf, dass die Mutter nicht nachgewiesen hätte, dass die nunmehr volljährigen Töchter von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wurden. Deshalb stellte es die weiterhin aufgelaufenen Beiträge in vierstelliger Euro-Höhe in Rechnung; denn das Unternehmen hielt die Kündigung als solche für unwirksam. Der BGH bestätigte nun diese Sichtweise des Unternehmens, verwies jedoch gleichzeitig gegenüber dem Versicherer auf eine entsprechende Informationspflicht.

Sie sehen, auch eine Versicherungsvertragskündigung kann man so oder so sehen. Lassen Sie sich deshalb bei offenen Fragen individuell beraten. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.